I N F O

 

Vorwort :

Der Verein   „ HEERESSPORTVEREIN  Fischen  NEUSIEDL AM SEE  „

kurz  „  HSV - F - ND  „   gründet sich aus organisatorischen Gründen aus  der Sektion Fischen des Heeressportvereins Neusiedl am See.

Die hauptursächlichen Gründe liegen in der Schließung, dem Verkauf der Berger- Kaserne im Jahre 2006.

Der Sitz des Vereins soll die BENEDEK – Kaserne in BRUCKNEUDORF sein.

 

Aus traditionellen Gründen  (20 Jahre HSV – NEUSIEDL am See, Erinnerung an die Kaserne in Neusiedl am See,…) soll  die Sektion Fischen als eigenständiger Verein bestehen bleiben, und nicht als Sektion des HSV – Bruckneudorf neu gegründet werden.

 

Betrieben, angelehnt an die Statuten des HSV Neusieldl am See, erweitert mit den Sektions –Statuten (Fischereirichtlinien) betreffend der Fischerei. ( Anhang 1 gem. § 6  Abs. g)
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

   „ HEERESSPORTVEREIN Fischen  NEUSIEDL AM SEE „

kurz „ HSV - F -  ND „ ; Er hat seinen Sitz in  BRUCKNEUDORF  und ist ein nicht auf Gewinn berechneter unpolitischer Verein .

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein setzt sich zum Ziel , seine Mitglieder zur körperlichen Leistungskraft zu motivieren , die Zusammengehörigkeit zu vertiefen , die Freizeit nutzvoll und gesund zu gestalten ,  die Kameradschaft zu pflegen , in freier Natur, entspannt von Arbeit und Alltagsstress .  Diese Tätigkeit wird nach dem Grundsatz  „Sport um des Sportes willen„ auf Grundlage des Amateurgedankens  ausgeübt. Der Verein sieht seine Aufgabe in der sportlichen Breitenarbeit
 

§ 3 Aufbringung der Mittel

 

Mittel des Vereins sind:

 

( 1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen  undmateriellen Mittel erreicht werden ,                       sowie Liegenschaften die im  Eigentum der Republik Österreich stehen und dem Verein zur Benützung  überlassen                 werden.

 

( 2 )  Als ideelle Mittel dienen:

         a.)   Vorträge , Versammlungen , Sportveranstaltungen , Wettkämpfe, Gesellschaftsfischen.                                                            b.)   Öffentliche Information  – und Präsentationsveranstaltungen ,
        
c.)   Traditionelle , kulturelle , gesellige Zusammenkünfte,

( 3 )   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

          a.)   Mitgliederbeiträge
          b.)   Subventionen , Spenden , Sponsoring und sonstigen Zuwendungen ,
 
         c.)   Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereines

 

§ 4 Mitglieder

 

( 1 )   Als Mitglied kann aufgenommen werden:

 

         a.)   Jeder Soldat ( aktiv und Miliz)
         b.)   Weibliche und männliche Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundesheeres, bzw der Heeresverwaltung ;
         c.)   Familienangehörige ( Ehegatte und Kinder ) der unter lit. a.) und b.) genannten ;
         d.)   Soldaten der Reserve oder des Ruhestandes ;
         e.)   Personen die nicht unter lit. a.) bis b.) einzureihen sind, wenn ihre Mitgliedschaft vom Vorstand empfohlen                               wird. Die Aufnahme kann als aktives, unterstützendes oder passives Mitglied erfolgen.

 

( 2 )   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

 

   a.)   Aktive Mitglieder sind jene, die am Vereinsbetrieb aktiv teilnehmen, d.h. regelmäßige Teilnahme an                                     offiziellen Veranstaltungen der Landesverbände und befreundeter Vereine, sowie welche

                vereinserhaltende Tätigkeiten durchführen.
         b.)   Unterstützende Mitglieder sind jene, die die Aktivitäten desVereins mit
                ideellen und materiellen Mitteln fördern.

 

( 3 )   Die Bewerbung um Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Der Bewerber wird
          durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgenommen. Die  Mitgliedschaft beginnt
          mit der Entrichtung der Einschreibgebühr und des  Mitgliedsbeitrages, der
          genehmigten Beitrittserklärung bzw. mit der Aushändigung der Mitgliederkarte
          oder des Ausweises

( 4 )   Eine Zugehörigkeit zu einem anderen Verein ist möglich, bei Wett - Kampffischen ist das Mitglied in diesem Falle           verpflichtet, für den  HSV - F - ND  zu starten. Bei nicht Einhaltung ist der Vereinsvorstand berechtigt,                                Sanktionen zu beschließen ( z. B. Ausschluss ).

 

( 5 )   Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 

( 6 )   Der Austritt aus dem Verein steht jedem frei zu, jedoch ist dieser Austritt  schriftlich anzuzeigen und der                              Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr zu  entrichten.

( 7 )   Die Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vereinsvorstand beschlossen werden
 

          a.)   wegen Verlustes der Unbescholtenheit des Mitgliedes,
          b.)   wegen unehrenhaften Betragens eines Mitgliedes innerhalb oder außerhalb des Verein
          c.)   wegen Schädigung des Vereinszweckes
          d.)   wegen Nichteinzahlung des Jahresbeitrages ( trotz schriftlicher Erinnerung )
           e.)   wegen Nichtbeachtung der  dem Mitglied  gem. § 6 Abs. 2 auferlegten Pflichten
    
     f.)   Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Ausschlusses beim Schiedsgericht         ( § 19 ) eine Berufung einbringen .

 

§ 5 Ehrenmitglieder

 

Der Vereinsvorstand kann Personen, die nicht dem Personenkreis des § 4 angehören die Ehrenmitgliedschaft zuerkennen, wenn sich diese Personen um den HSV - F - ND besonders verdient gemacht haben. Die Zuerkennung erfolgt mittels URKUNDE . Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die aktiven, passiven und unterstützenden Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Generalversammlung. Sie können Anträge stellen , Abzeichen tragen usw.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

( 1 )   Rechte der Mitglieder :
 

         a.)   das Recht in der Generalversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht
         b.)   das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins
         c.)   das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens ,
         d.)   das Recht auf Teilnahme an sportlichen und gesellschaftlichen
                Veranstaltungen desVerein
         e.)   das Recht auf Teilnahme an den durch den Verein vermittelten Vorteilen,
                Leistungen und Begünstigungen unter den vom Vereinsvorstand jeweils
                festgelegten Bedingungen ,
         f.)   Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der
                Statuten zu verlangen ,
         g.)   Mindestens ein Zehntel ( 1/10 ) der ordentlichen Mitglieder kann vom
                Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung
                verlangen.

 

( 2 )   Pflichten der Mitglieder

         a.)   Wahrung und Förderung der Vereinsinteressen
         b.)   Alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
                Abbruch erleiden könnte,
         c.)   Beachtung der gefassten Beschlüsse,
         d.)   Pünktliche Bezahlung der Mitgliedsbeiträge,
         e.)   Bei Ausscheiden , Abgabe der Mitgliedskarte und des Ausweises sowie aller
                vom Verein entliehenen Sachen.
         f.)   Einhaltung der Statuten,
         g.)   Einhaltung der für die im Anhang 1 angeführten,  die  Fischerei betreffenden
                Bestimmungen ( Sektion - Statuten ).

 

§ 7 Rechte und Pflichten der unterstützenden Mitglieder

 

Sie besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie alle Vereinsmitglieder.

 

§ 8 Abzeichen

 

Die Vereinsmitglieder haben das Recht, die vom Vereinsvorstand genehmigten Metall - und Stoffabzeichen zu führen.

 

§ 9 Ehrenabzeichen

 

Wer sich um den    HSV - F - ND   besondere Verdienste erworben hat, dem kann ein Ehrenzeichen zuerkannt werden. Die Voraussetzungen hiezu bestimmt der Vereinsvorstand.
 

§ 10 Organe des Vereines

         a.)   Generalversammlung
         b.)   Rechnungsprüfer
         c.)   Vereinsvorstand  ( Präsidium )
         d.)   Schiedsgericht
         e.)   Teichkontrollorgane

 

§ 11 Generalversammlung

 

( 1)   Einmal im Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt ( Jänner/Feber )
         Dem Vereinsvorstand steht es jedoch frei , eine außerordentliche
         Generalversammlung einzuberufen . Die Einladung zu GV hat schriftlich,  unterr
         Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens vierzehn Tage vorher zu  erfolgen.
         Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn den   vorangeführten
         Bedingungen entsprechend einberufen wurde, und  mindestens ein Drittel ( 1/3 )
         der Mitglieder erschienen sind. Nach 30 min. Wartezeit ist die
         Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der  erschienenen
         Mitglieder beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre  Beschlüsse mit
         einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet  der Vorsitzende der
         Generalversammlung.

 

( 2 )   Ausgenommen sind Statuten - Änderungen und die Auflösung des Vereines,
          welche der Zweidrittelmehrheit ( 2/3 ) der anwesenden Mitglieder bedürfen.
          Schriftliche Anträge für die Generalversammlung sind bis eine Woche vor
          Versammlungsbeginn beim Vorstandeinzureichen.

 

( 3 )   Die Wahlen werden offen durchgeführt, doch kann eine geheime Wahl  beantragt
          werden. Wahlgültigkeit hat die höhere Zahl der abgegebenen  Stimmen. Bringt
          der erste Wahlgang keinen klaren Entscheid, so ist ein  zweiter vorzunehmen. Bei
          Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Vorsitzenden der
          Generalversammlung.

 

( 4 )   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf


         a.)   Beschluss des Vorstandes
         b.)   Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen
                 Mitglieder,
         c.)   Verlangen der Rechnungsprüfer,
         d.)   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
 

§ 12 Wirkungskreis der Generalversammlung

 

Die Generalversammlung wird von einem Präsidenten ( Obmann ) des Vereines geleitet.

Der Generalversammlung bleibt vorbehalten:

         a.)   das oberste Beschlussrecht in allen Angelegenheiten des Vereines , soweit es
                nicht dem Vorstand zusteht.
         b.)   Die Genehmigung des Berichtes und Rechnungsabschlusses für das jeweils
                abgelaufene Berichtsjahr.
         c.)   Entgegennahme der Berichte der Vereinsfunktionäre.
         d.)   Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer,
         e.)   Änderung der Statuten mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
                Stimmen,
         f.)   Beschluss auf Auflösung des Vereines
         g.)   Die Statuten sind auf Verlangen vom Leitungsorgan jedem Mitglied
                auszufolgen.

 

§ 13 Wirkungskreis des Vereinsvorstandes

 

( 1 )   Die Leitung des Vereines obliegt dem von der Generalversammlung auf die Dauer
          von drei Jahren gewählten Vereinsvorstand . Seine Mitglieder sind  jederzeit
          wieder wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf  der
          Funktionsperiode ihr Amt niederlegen oder ihres Amtes enthoben werden  wenn sie
          gegen die im § 6 normierten Pflichten verstoßen haben. Mitglieder  des
          Vorstandes müssen Mitglieder bzw. können auch Ehrenmitglieder des  Vereines
          sein. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder  den der
          Generalversammlung.

 

( 2 )   Das Vereinspräsidium ( der Vereinsvorstand ) setzt sich zusammen aus
 

         a.)   dem 1. Obman
         b.)   dem 2. Obmann  ( = Obmannstellvertreter )
         c.)   dem Schriftführer
         d.)   dem Schriftführerstellvertreter
         e.)   dem Kassier
         f.)   dem Kassierstellvertreter
        g.)   den Teichkontrollorganen

 

( 3 )   Jedes Mitglied des Vorstandes ist diesem und der Vorstand der
          Generalversammlung verantwortlich.

 

( 4 )   Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder schriftlich oder  mündlich
          eingeladen sind und mindestens die Hälfte aller Mitglieder  erschienen sind.

 

( 5 )   Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle  der
         Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden   Obmannes. Zur
         Ausschließung eines Mitgliedes sind jedoch zwei Drittel der Stimmen  erforderlich.
         Alle Beschlüsse sind zu Protokoll zu bringen.

 

( 6 )   Alle schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen welche den  Verein
          betreffen sind von einem Obmann und dem Schriftführer zu  unterfertigen.

 

( 7 )   Bei Sitzungen des Vereinsvorstandes steht es jedem Mitglied des Vereines  frei,
          daran ohne Stimmrecht ( Zuhörer ) teilzunehmen.

 

§ 14 Obliegenheiten des Vereinsvorstandes

 

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vereinsvorstandes ist in erster Linie darauf ausgerichtet, den Vereinszweck ( § 2 ) zu erfüllen .

 

Insbesondere kommt ihr zu:

 

( 1 )   Die Vertretung nach außen durch einen Obmann.

 

( 2 )   Die Wahl der Delegierten zu sportlichen Anlässen und sonstigen  Veranstaltungen
          ( z.B. ÖHSV – Verbandstag , Generalversammlungen der Landesfachverbände ,
          usw..

 

( 3 )   Genehmigung und Abschluss von Wettkampfverträgen , Sponsorenverträge ,  usw.,

 

( 4 )   Festlegung der Geschäftsordnung für die Generalversammlung und für die
         Sitzungen des Vorstandes .

 

( 5 )   Ausgabe von schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen an die Mitglieder ,

 

( 6 )   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ,

 

( 7 )   Regelung der Verbandsabgaben ,

 

( 8 )   Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern ,

 

( 9 )   Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft ,

 

( 10 )   Festsetzung der Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen ,

 

( 11 )   Einberufung der Generalversammlung ,

 

( 12 )   Scheiden Mitglieder aus dem Vereinsvorstand  ( einschließlich  der
            Rechnungsprüfer ) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist der
            Vereinsvorstand ermächtigt, für den Rest der Funktionsperiode  Akzeptierungen
            vorzunehmen, für die jedoch ein Zweidrittelmehrheits -  beschluß  des Vorstande
            zu fassen ist.

 

§ 15 Der Obmann

 

Der Obmann  steht an der Spitze des Präsidiums und somit des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen und leitet die inneren Angelegenheiten. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und die vom Vorstand beschlossene Generalversammlung ein. Der Obmann wird bei Verhinderung in allen Obliegenheiten durch den 2. Obmann (Obmannstellvertreter ) vertreten.

 

§ 16 Der Kassier

 

Der Kassier überwacht den satzungsgemäßen Eingang und die satzungsmäßige Verwendung der Vereinsmittel. Er haftet dem Verein für seine Geschäftsführung.

 

§ 17 Der Schriftführer

 

Der Schriftführer besorgt im Auftrage des Vorstandes den laufenden Schriftverkehr. Er ordnet und verwahrt den Schriftwechsel des Vereines, führt in den Sitzungen des Vorstandes und der GV das Protokoll und verwahrt die abgelegten Protokolle.  Weiters führt er eine Übersicht aller Mitglieder des Vereines.

 

§ 18 Rechnungsprüfer

 

Die von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Rechnungsprüfer überprüfen mindest zwei mal im laufenden Jahr die finanzielle Gebarung des Vereins sowie die Bücher und Belege . Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzulegen und dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach der Prüfung vorzulegen. Über Prüfungsergebnisse ist bei der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Bei schweren Mängeln können die Rechnungsprüfer eine Generalversammlung einberufen.

 

§ 19 Schiedsgericht

 

( 1 )   Die generellen Aufgaben des Schiedsgerichtes sind:

         a.)   Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
         b.)   Die Anhörung der Betroffenen sowie der Zeugen.
         c.)   Fassen von Beschlüssen ,

 

( 2 )   Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen.

 

( 3 )   Zusammensetzung des Schiedsgerichts: Jede Streitpartei entsendet zwei
          Schiedsrichter (Vereinsmitglieder ). Die vier Schiedsrichter wählen ein  fünftes
          Mitglied aus dem Vereinsvorstand ( ausgenommen des Betroffenen ..)Aus diesen
           fünf wird der Vorsitzende des Schiedsgerichtes gewählt. Können  sie sich nicht
          über die Person einigen, entscheidet das Los unter den  Vorgeschlagenen.

 

( 4 )   Das  Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller seiner  Mitglieder
          mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind  bindend und
          Vereinsintern endgültig.

 

( 5 )   Zur ersten Sitzung des Schiedsgerichtes lädt der Vorstand ein.

 

§ 20 Auflösung des Vereines

 

Die Auflösung des Vereines erfolgt:
 

         a.)   Über Antrag in der Generalversammlung und Beschluss .
         b.)   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur mit Zweidrittelmehrheit der
                abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden beschlossen werden.
         c.)   Bewegliches und unbewegliches Vermögen, welches von Vereinsmitgliedern
                nur für die Dauer einer Mitgliedschaft zur Verfügung gestellt wird, ist vor
                Auflösung (bei Austritt / Ausschluss) zurückzustellen. Die Zurückstellung ist zu
                protokollieren und dem Vorstand vorzulegen.

 

Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereines entscheidet über die Verwertung und Verwendung des Bar- und Sachvermögens nach Abdeckung aller  Verbindlichkeiten die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat.

Insbesondere  hat sie einen Abwickler zu berufen und darüber Beschluss zu fassen, wem dieser nach Abdeckung des passiven verbleibenden Vereinsvermögens zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser ( aufzulösende ) Verein verfolgt, sonst zu Zwecken der Sozialhilfe .

 

 HEERESSPORTVEREIN Fischen,  NEUSIEDL am See am April 2007

 

    Der Schriftführer:                                                        Der Obmann:

 

           (MANN Johann, Vzlt)                                         (SCHMIDT Michael, Obstlt)