Vorwort :
Der Verein „ HEERESSPORTVEREIN Fischen NEUSIEDL AM SEE „
kurz „ HSV - F - ND „ gründet sich aus organisatorischen Gründen aus der Sektion Fischen des Heeressportvereins Neusiedl am See.
Die hauptursächlichen Gründe liegen in der Schließung, dem Verkauf der Berger- Kaserne im Jahre 2006.
Der Sitz des Vereins soll die BENEDEK – Kaserne in BRUCKNEUDORF sein.
Aus traditionellen Gründen (20 Jahre HSV – NEUSIEDL am See, Erinnerung an die Kaserne in Neusiedl am See,…) soll die Sektion Fischen als eigenständiger Verein bestehen bleiben, und nicht als Sektion des HSV – Bruckneudorf neu gegründet werden.
Betrieben, angelehnt an die Statuten des HSV Neusieldl am See, erweitert mit den Sektions –Statuten (Fischereirichtlinien) betreffend der Fischerei. ( Anhang 1 gem. § 6 Abs. g)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„ HEERESSPORTVEREIN Fischen NEUSIEDL AM SEE „
kurz „ HSV - F - ND „ ; Er hat seinen Sitz in BRUCKNEUDORF und ist ein nicht auf Gewinn berechneter unpolitischer Verein .
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zum Ziel ,
seine Mitglieder zur körperlichen Leistungskraft zu motivieren , die Zusammengehörigkeit zu vertiefen , die Freizeit nutzvoll und gesund zu gestalten , die Kameradschaft zu pflegen , in
freier Natur, entspannt von Arbeit und Alltagsstress . Diese Tätigkeit wird nach dem Grundsatz „Sport um des Sportes willen„ auf Grundlage des Amateurgedankens ausgeübt. Der
Verein sieht seine Aufgabe in der sportlichen Breitenarbeit
§ 3 Aufbringung der Mittel
Mittel des Vereins sind:
( 1) Der Vereinszweck
soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen undmateriellen Mittel erreicht werden ,
sowie Liegenschaften die im Eigentum der Republik Österreich stehen und dem Verein zur Benützung überlassen
werden.
( 2 ) Als ideelle Mittel dienen:
a.) Vorträge , Versammlungen , Sportveranstaltungen
, Wettkämpfe, Gesellschaftsfischen.
b.) Öffentliche
Information – und Präsentationsveranstaltungen ,
c.) Traditionelle , kulturelle ,
gesellige Zusammenkünfte,
( 3 ) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a.) Mitgliederbeiträge
b.) Subventionen , Spenden , Sponsoring und sonstigen
Zuwendungen ,
c.) Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereines
§ 4 Mitglieder
( 1 ) Als Mitglied kann aufgenommen werden:
a.) Jeder Soldat ( aktiv und Miliz)
b.) Weibliche und männliche Beamte oder Vertragsbedienstete des
Bundesheeres, bzw der Heeresverwaltung ;
c.) Familienangehörige ( Ehegatte und Kinder ) der unter lit. a.)
und b.) genannten ;
d.) Soldaten der Reserve oder des Ruhestandes
;
e.) Personen die nicht unter lit. a.) bis b.) einzureihen sind, wenn ihre Mitgliedschaft vom Vorstand empfohlen
wird. Die Aufnahme kann als aktives, unterstützendes oder passives Mitglied
erfolgen.
( 2 ) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a.) Aktive Mitglieder sind jene, die am Vereinsbetrieb aktiv teilnehmen, d.h. regelmäßige Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen der Landesverbände und befreundeter Vereine, sowie welche
vereinserhaltende Tätigkeiten durchführen.
b.) Unterstützende Mitglieder sind jene, die die Aktivitäten desVereins mit
ideellen und materiellen Mitteln
fördern.
( 3 ) Die Bewerbung um Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Der
Bewerber wird
durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgenommen. Die
Mitgliedschaft beginnt
mit der Entrichtung der Einschreibgebühr und des
Mitgliedsbeitrages, der
genehmigten Beitrittserklärung bzw. mit der Aushändigung der
Mitgliederkarte
oder des Ausweises
( 4 ) Eine Zugehörigkeit zu einem anderen Verein ist möglich, bei Wett - Kampffischen ist das Mitglied in diesem Falle verpflichtet, für den HSV - F - ND zu starten. Bei nicht Einhaltung ist der Vereinsvorstand berechtigt, Sanktionen zu beschließen ( z. B. Ausschluss ).
( 5 ) Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
( 6 ) Der Austritt aus dem Verein steht jedem frei zu, jedoch ist dieser Austritt schriftlich anzuzeigen und der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr zu entrichten.
( 7 ) Die Ausschließung eines
Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vereinsvorstand beschlossen werden
a.) wegen Verlustes der Unbescholtenheit des
Mitgliedes,
b.) wegen unehrenhaften Betragens eines Mitgliedes innerhalb
oder außerhalb des
Verein
c.) wegen Schädigung des Vereinszweckes
d.) wegen Nichteinzahlung des Jahresbeitrages ( trotz
schriftlicher Erinnerung )
e.) wegen Nichtbeachtung der dem Mitglied gem. § 6 Abs. 2 auferlegten Pflichten
f.) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Ausschlusses beim Schiedsgericht ( § 19 ) eine Berufung einbringen .
§ 5 Ehrenmitglieder
Der Vereinsvorstand kann Personen, die nicht dem Personenkreis des § 4 angehören die Ehrenmitgliedschaft zuerkennen, wenn sich diese Personen um den HSV - F - ND besonders verdient gemacht haben. Die Zuerkennung erfolgt mittels URKUNDE . Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die aktiven, passiven und unterstützenden Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Generalversammlung. Sie können Anträge stellen , Abzeichen tragen usw.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Rechte
der Mitglieder :
a.) das Recht in der Generalversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht
b.) das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des
Vereins
c.) das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens
,
d.) das Recht auf Teilnahme an sportlichen und
gesellschaftlichen
Veranstaltungen
desVerein
e.) das Recht auf Teilnahme an den durch den Verein vermittelten
Vorteilen,
Leistungen und Begünstigungen unter den
vom Vereinsvorstand jeweils
festgelegten Bedingungen
,
f.) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung
der
Statuten zu verlangen
,
g.) Mindestens ein Zehntel ( 1/10 ) der ordentlichen Mitglieder kann vom
Vorstand die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
verlangen.
( 2 ) Pflichten der Mitglieder
a.) Wahrung und Förderung der Vereinsinteressen
b.) Alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins
Abbruch erleiden könnte,
c.) Beachtung der gefassten Beschlüsse,
d.) Pünktliche Bezahlung der Mitgliedsbeiträge,
e.) Bei Ausscheiden , Abgabe der Mitgliedskarte und des Ausweises
sowie aller
vom Verein entliehenen
Sachen.
f.) Einhaltung der Statuten,
g.) Einhaltung der für die im Anhang 1 angeführten, die Fischerei betreffenden
Bestimmungen ( Sektion - Statuten
).
§ 7 Rechte und Pflichten der unterstützenden Mitglieder
Sie besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie alle Vereinsmitglieder.
§ 8 Abzeichen
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, die vom Vereinsvorstand genehmigten Metall - und Stoffabzeichen zu führen.
§ 9 Ehrenabzeichen
Wer sich um den
HSV - F - ND besondere Verdienste erworben hat, dem kann ein Ehrenzeichen zuerkannt werden. Die Voraussetzungen hiezu bestimmt der Vereinsvorstand.
§ 10 Organe des Vereines
a.) Generalversammlung
b.) Rechnungsprüfer
c.) Vereinsvorstand ( Präsidium )
d.) Schiedsgericht
e.) Teichkontrollorgane
§ 11 Generalversammlung
( 1) Einmal im Jahr
findet eine ordentliche Generalversammlung statt ( Jänner/Feber )
Dem Vereinsvorstand steht es jedoch frei , eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen . Die Einladung zu GV hat schriftlich,
unterr
Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens vierzehn Tage vorher zu
erfolgen.
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn den
vorangeführten
Bedingungen entsprechend einberufen wurde, und mindestens ein Drittel ( 1/3
)
der Mitglieder erschienen sind. Nach 30 min. Wartezeit ist die
Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit
einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende
der
Generalversammlung.
( 2 ) Ausgenommen sind
Statuten - Änderungen und die Auflösung des Vereines,
welche der Zweidrittelmehrheit ( 2/3 ) der anwesenden Mitglieder
bedürfen.
Schriftliche Anträge für die Generalversammlung sind bis eine Woche
vor
Versammlungsbeginn beim Vorstandeinzureichen.
( 3 ) Die Wahlen werden
offen durchgeführt, doch kann eine geheime Wahl beantragt
werden. Wahlgültigkeit hat die höhere Zahl der abgegebenen Stimmen.
Bringt
der erste Wahlgang keinen klaren Entscheid, so ist ein zweiter
vorzunehmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
der
Generalversammlung.
( 4 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a.)
Beschluss des Vorstandes
b.)
Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen
Mitglieder,
c.)
Verlangen der Rechnungsprüfer,
d.)
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
§ 12 Wirkungskreis der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird von einem Präsidenten ( Obmann ) des Vereines geleitet.
Der Generalversammlung bleibt vorbehalten:
a.) das oberste Beschlussrecht in allen Angelegenheiten des Vereines
, soweit es
nicht dem Vorstand
zusteht.
b.) Die Genehmigung des Berichtes und Rechnungsabschlusses für das
jeweils
abgelaufene Berichtsjahr.
c.) Entgegennahme der Berichte der Vereinsfunktionäre.
d.) Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer,
e.) Änderung der Statuten mit einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen
Stimmen,
f.) Beschluss auf Auflösung des
Vereines
g.) Die Statuten sind auf Verlangen vom Leitungsorgan jedem
Mitglied
auszufolgen.
§ 13 Wirkungskreis des Vereinsvorstandes
( 1
) Die Leitung des Vereines obliegt dem von der Generalversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählten
Vereinsvorstand . Seine Mitglieder sind jederzeit
wieder wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf
der
Funktionsperiode ihr Amt niederlegen oder ihres Amtes enthoben werden wenn sie
gegen die im § 6 normierten Pflichten verstoßen haben. Mitglieder
des
Vorstandes müssen Mitglieder bzw. können auch Ehrenmitglieder des
Vereines
sein. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder den der
Generalversammlung.
( 2 ) Das
Vereinspräsidium ( der Vereinsvorstand ) setzt sich zusammen aus
a.) dem 1. Obman
b.) dem 2. Obmann ( = Obmannstellvertreter )
c.) dem Schriftführer
d.) dem Schriftführerstellvertreter
e.) dem Kassier
f.) dem Kassierstellvertreter
g.) den Teichkontrollorganen
( 3 ) Jedes Mitglied
des Vorstandes ist diesem und der Vorstand der
Generalversammlung verantwortlich.
( 4 ) Der Vorstand ist
beschlussfähig wenn alle Mitglieder schriftlich oder mündlich
eingeladen sind und mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen
sind.
( 5
) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden
Obmannes. Zur
Ausschließung eines Mitgliedes sind jedoch zwei Drittel der Stimmen
erforderlich.
Alle Beschlüsse sind zu Protokoll zu bringen.
( 6 ) Alle
schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen welche den Verein
betreffen sind von einem Obmann und dem Schriftführer zu
unterfertigen.
( 7
) Bei Sitzungen des Vereinsvorstandes steht es jedem Mitglied des Vereines frei,
daran ohne Stimmrecht ( Zuhörer ) teilzunehmen.
§ 14 Obliegenheiten des Vereinsvorstandes
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vereinsvorstandes ist in erster Linie darauf ausgerichtet, den Vereinszweck ( § 2 ) zu erfüllen .
Insbesondere kommt ihr zu:
( 1 ) Die Vertretung nach außen durch einen Obmann.
( 2
) Die Wahl der Delegierten zu sportlichen Anlässen und sonstigen Veranstaltungen
( z.B. ÖHSV – Verbandstag , Generalversammlungen der Landesfachverbände
,
usw..
( 3 ) Genehmigung und Abschluss von Wettkampfverträgen , Sponsorenverträge , usw.,
( 4 ) Festlegung der
Geschäftsordnung für die Generalversammlung und für die
Sitzungen des Vorstandes .
( 5 ) Ausgabe von schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen an die Mitglieder ,
( 6 ) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ,
( 7 ) Regelung der Verbandsabgaben ,
( 8 ) Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern ,
( 9 ) Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft ,
( 10 ) Festsetzung der Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen ,
( 11 ) Einberufung der Generalversammlung ,
( 12
) Scheiden Mitglieder aus dem Vereinsvorstand ( einschließlich der
Rechnungsprüfer ) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so
ist der
Vereinsvorstand ermächtigt, für den Rest der
Funktionsperiode Akzeptierungen
vorzunehmen, für die jedoch ein Zweidrittelmehrheits -
beschluß des Vorstande
zu fassen ist.
§ 15 Der Obmann
Der Obmann steht an der Spitze des Präsidiums und somit des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen und leitet die inneren Angelegenheiten. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und die vom Vorstand beschlossene Generalversammlung ein. Der Obmann wird bei Verhinderung in allen Obliegenheiten durch den 2. Obmann (Obmannstellvertreter ) vertreten.
§ 16 Der Kassier
Der Kassier überwacht den satzungsgemäßen Eingang und die satzungsmäßige Verwendung der Vereinsmittel. Er haftet dem Verein für seine Geschäftsführung.
§ 17 Der Schriftführer
Der Schriftführer besorgt im Auftrage des Vorstandes den laufenden Schriftverkehr. Er ordnet und verwahrt den Schriftwechsel des Vereines, führt in den Sitzungen des Vorstandes und der GV das Protokoll und verwahrt die abgelegten Protokolle. Weiters führt er eine Übersicht aller Mitglieder des Vereines.
§ 18 Rechnungsprüfer
Die von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Rechnungsprüfer überprüfen mindest zwei mal im laufenden Jahr die finanzielle Gebarung des Vereins sowie die Bücher und Belege . Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzulegen und dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach der Prüfung vorzulegen. Über Prüfungsergebnisse ist bei der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Bei schweren Mängeln können die Rechnungsprüfer eine Generalversammlung einberufen.
§ 19 Schiedsgericht
( 1 ) Die generellen Aufgaben des Schiedsgerichtes sind:
a.) Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten.
b.) Die Anhörung der Betroffenen sowie der Zeugen.
c.) Fassen von Beschlüssen ,
( 2 ) Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen.
( 3 ) Zusammensetzung
des Schiedsgerichts: Jede Streitpartei entsendet zwei
Schiedsrichter (Vereinsmitglieder ). Die vier Schiedsrichter wählen
ein fünftes
Mitglied aus dem Vereinsvorstand ( ausgenommen des Betroffenen ..)Aus
diesen
fünf wird der Vorsitzende des Schiedsgerichtes gewählt. Können
sie sich nicht
über die Person einigen, entscheidet das Los unter den
Vorgeschlagenen.
( 4 ) Das
Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend
und
Vereinsintern endgültig.
( 5 ) Zur ersten Sitzung des Schiedsgerichtes lädt der Vorstand ein.
§ 20 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines erfolgt:
a.) Über Antrag in der Generalversammlung und Beschluss
.
b.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur mit
Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der
Anwesenden beschlossen werden.
c.) Bewegliches und unbewegliches Vermögen, welches von
Vereinsmitgliedern
nur für die Dauer einer Mitgliedschaft
zur Verfügung gestellt wird, ist vor
Auflösung (bei Austritt / Ausschluss)
zurückzustellen. Die Zurückstellung ist zu
protokollieren und dem Vorstand
vorzulegen.
Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereines entscheidet über die Verwertung und Verwendung des Bar- und Sachvermögens nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und darüber Beschluss zu fassen, wem dieser nach Abdeckung des passiven verbleibenden Vereinsvermögens zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser ( aufzulösende ) Verein verfolgt, sonst zu Zwecken der Sozialhilfe .
HEERESSPORTVEREIN
Fischen, NEUSIEDL am See am April 2007
Der Schriftführer: Der Obmann:
(MANN Johann, Vzlt) (SCHMIDT Michael, Obstlt)
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